Hier möchten wir Ihnen Ihre Fragen zur Wahl beantworten.
Um bei fehlender Wahlbenachrichtigung dennoch an der Wahl teilzunehmen, besteht die Möglichkeit, bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu stellen (§ 24 Absatz 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).
Für Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht im Wahllokal wählen können oder wollen, besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Hierfür müssen sie schriftlich oder mündlich einen Wahlscheinantrag bei der Gemeindewahlbehörde stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Der Antrag kann persönlich vor Ort oder schriftlich per Brief, Mail oder Telefax gestellt werden; telefonische Anträge sind unzulässig. Wahlscheine können in der Gemeindewahlbehörde bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, beantragt werden. Die Gemeindewahlbehörde übersendet den Wahlschein zusammen mit den Briefwahlunterlagen.
Der oder die Wahlberechtigte übersendet rechtzeitig die ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die Gemeindewahlbehörde, sodass diese spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr zugehen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die wahlberechtigte Person den Wahlscheinantrag persönlich in der Gemeindewahlbehörde stellt. Dann ist der wahlberechtigten Person die Gelegenheit zu geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
(§§ 25 und 26 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 19 und 20 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern)
Wenn eine wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass die beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind, können ihr bis zum Tag vor der Wahl,
12.00 Uhr, in der Gemeindewahlbehörde neue Briefwahlunterlagen ausgegeben werden
(§ 20 Absatz 5 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)).
Sollten die alten Briefwahlunterlagen danach doch noch auftauchen, sind diese nunmehr ungültig. Eine doppelte Stimmabgabe ist ausgeschlossen (§ 21 Absatz 2 LKWO M-V).
Ja. Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder die wegen einer Behinderung ihre Stimme nicht eigenständig abgeben können, dürfen sich beim Wählen von einer Hilfsperson unterstützen lassen. Sie wählen ihre Hilfsperson selbst aus; es kann sich z.B. um eine Begleitperson oder ein Mitglied des Wahlvorstands handeln. Hilfsperson darf allerdings nicht sein, wer selbst für die Wahl kandidiert oder Vertrauensperson eines Wahlvorschlages ist. Die Hilfsperson kann die wahlberechtigte Person in die Wahlkabine begleiten, nachdem der Wahlvorstand in Kenntnis gesetzt wurde. Die Hilfeleistung begrenzt sich hierbei auf eine technische Hilfe, um die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person kundzutun (§ 34 Absatz 1 und 2 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern).
Wenn Wahlberechtigte nachgewiesen plötzlich erkrankt sind und deshalb nicht persönlich im Wahlraum wählen können, ist es für sie möglich, in der Gemeindewahlbehörde bis 15.00 Uhr am Wahltag einen Wahlschein zu beantragen und Briefwahlunterlagen zu erhalten (§ 19 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)).
Den Antrag kann auch eine andere als die wahlberechtigte Person stellen, wenn diese den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegt. Dann werden der bevollmächtigten Person die Briefwahlunterlagen übergeben (§ 20 Absatz 2 LKWO M-V). Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen dann schnellstmöglich, bis spätestens 18.00 Uhr am Wahltag, zurück zur Gemeindewahlbehörde überbracht werden.
Ja. Die Teilnahme an der Urnenwahl ist möglich. Gegen Abgabe der Briefwahlunterlagen händigt der Wahlvorstand im Urnenwahllokal einen Stimmzettel für die Urnenwahl aus. Die Wahlteilnahme ist in jedem Wahllokal des Wahlbereichs möglich.
Informationen von der Seite: https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Kommunalwahlen/2024/